Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2, das im August 2015 verabschiedet wurde, kam es in der Folge zu vielen Veränderungen im Bereich der Pflege. Die Einführung der Pflegegrade und die damit einhergehende Abschaffung der Pflegestufen stellen zweifellos die bedeutendste Veränderung dar. Anstelle der drei ehemaligen Pflegestufen gibt es seit dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade.
Die Einstufung erfolgt mithilfe des „Neuen Begutachtungsassessments“ (NBA), das den Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen anhand einer Punkteskala bewertet. Sowohl die körperliche als auch die geistige Verfassung werden dabei berücksichtigt.
Die NBA-Bereiche gliedern sich wie folgt:
Mobilität
Ist der Betroffene in der Lage, ohne Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen und zu wechseln? Kann die Person sich eigenständig fortbewegen?
Kommunikative und kognitive Fähigkeiten
Ist der Betroffene in der Lage, Dinge, Orte oder Personen zu erkennen? Kann der Pflegebedürftige aktiv an einem Gespräch teilnehmen oder sich an bestimmte Ereignisse erinnern?
Verhaltensweisen sowie psychische Probleme
Zeigt die pflegebedürftige Person aggressives Verhalten? Gibt es andere auffällige Verhaltensweisen bei der Person? Besteht die Gefahr, dass sich die Person selbst schadet? Gibt es möglicherweise Widerstand oder Versuche, die Pflege zu verhindern?
Selbstversorgung
Ist die betroffene Person noch in der Lage, sich selbstständig um ihre persönliche Hygiene zu kümmern? Kann sie eigenständig essen, trinken, sich anziehen und die Toilette aufsuchen?
Handhabung von krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
Benötigt der Antragsteller aufgrund von Krankheiten oder Therapien Unterstützung? Ist die Person in der Lage, bestimmte Maßnahmen eigenständig durchzuführen, wie beispielsweise Blutdruckmessung oder Verbandswechsel?
Die Gestaltung des Alltags und die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
Ist die begutachtete Person noch in der Lage, ihr Alltagsleben selbstständig zu gestalten? Kann sie eigenständig soziale Kontakte führen?
Antragsteller erhalten Punkte für jede Kategorie, die am Ende summiert werden, um den entsprechenden Pflegegrad zu ermitteln.
des Entlassungsmanagements tätig sind. Dabei haben Sie die Möglichkeit, zwischen der außerklinischen Intensivpflege zu Hause oder einer spezialisierten Wohngemeinschaft zu wählen. Sie sollten sorgfältig abwägen, welche Option für Ihren Angehörigen und Ihre Familie am besten geeignet ist, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Wenn Sie über ausreichend räumliche Voraussetzungen verfügen, ist es möglich, Ihren Angehörigen nach einer entsprechenden Vorbereitung zu Hause zu versorgen. Sie müssen jedoch nicht alleine mit der umfassenden Intensivpflege zurechtkommen, die rund um die Uhr erforderlich ist. Sie können unseren Intensivpflegedienst Leben für Leben mit qualifiziertem Personal beauftragen, damit wir Sie bei der Versorgung Ihres Angehörigen zu Hause unterstützen können.
Pflegegrade sind nicht ausschließlich älteren Menschen vorbehalten. Es gibt verschiedene Krankheiten, körperliche Einschränkungen und Patientengruppen, bei denen je nach Schwere der Beeinträchtigung eine Genehmigung für einen Pflegegrad möglich ist. Hier sind einige beispielhafte Fälle:
● Krebserkrankungen
● Diabetes
● Dialysepatienten
● Parkinson
● ALS
● Epilepsie
● Multiple Sklerose (MS)
● Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
● Nach einer Amputation
● Nach einem Oberschenkelhalsbruch
● Nach einem Schlaganfall
● Geistige Behinderung
● Psychische Erkrankungen, z. B. Depression