Pflegestärkungsgesetz
Der Bundestag hat im August 2015 das zweite Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Dadurch stehen 5 Milliarden Euro jährlich mehr zur Verfügung um die Pflegesituation zu verbessern. Das Gesetz trat mit dem 01.01.2016 in Kraft. Wirksam wird es aber erst zum 01.01.2017 und die Umstellung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst auf einen Blick.
Begriff Pflegebedürftigkeit neu definiert
In Zukunft werden neben körperlichen Einschränkungen auch geistige und seelische Einschränkungen verstärkt bemessen und nehmen somit größeren Einfluss auf die Einstufung der Pflegegrade und die Höhe der Pflegeleistungen.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Mit dem 1. Januar 2017 werden aus den bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.
Dadurch lässt sich der Pflegebedarf genauer ermitteln und es können mehr relevante Lebensbereiche berücksichtigt werden.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen steigen
Das Pflegegeld für Pflegebedürftige, welche zu Hause gepflegt werden wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz erhöht. Davon profitiert auch die häusliche Intensivpflege. Gleiches gilt auch für Pflegesachleistungen.
Mehr Zuschüsse
Es können mehr und höhere Zuschüsse beantragt werden. Zum Beispiel für ein Pflegebett. Auch für die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln wie zum Beispiel Betteinlagen steht mehr Geld zur Verfügung.
Unterstützung im Alltag
Ab dem 1.1.2017 können alle Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 monatlich in Anspruch nehmen. Damit sollen Kosten für Angebote zur Alltagsunterstützung finanziert werden.
Schulungen für Angehörige
Angehörigen von pflegebedürftigen Personen stehen in Zukunft kostenfreie Schulungen in Form von Pflegekursen zur Verfügung um die häusliche Pflege zu verbessern und den Angehörigen den Aufwand zu erleichtern. Zusätzlich gibt es einen Anspruch auf Pflegeberatung.
Verhinderungspflege
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde von vier auf sechs Wochen im Jahr verlängert.
Freistellung vom Beruf
Für berufstätige pflegende Angehörige gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einmalig die Möglichkeit Lohnersatzleistungen in Anspruch zu nehmen (Pflegeunterstützungsgeld) und bis zu zwei Jahre seine Arbeitszeit zu reduzieren (Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz).
Vereinfachte Pflegedokumentation
Die Pflegedokumentation in Einrichtungen wird deutlich vereinfacht. So kann das Pflegepersonal entlastet werden und das Personal kann sich auf die Arbeit mit den Patienten konzentrieren.